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Aufhebung der Reichsverfassung von 1849 und Grundzüge der neuen Staatsorganisation

Zusammenfassung

Der Bericht fasst die kaiserlichen Silvesterpatente von 1851 zusammen, mit denen die Reichsverfassung von 1849 und die politischen Bürgerrechte formal außer Kraft gesetzt werden. Zugleich werden Grundzüge einer neoabsolutistischen Staatsorganisation vorgestellt, darunter die Neuordnung von Verwaltung, Justiz und Gemeindewesen sowie die Beibehaltung der Grundentlastung.

Vollständige Transkription

Tagesbericht.

Bozen, 4. Jänner. Die „Wiener Zeitung“ vom 1. Jänner bringt zwei kaiserliche Patente, welche für die Gestaltung unsers Staatsleben von hoher Wichtigkeit sind. Wir können den Inhalt derselben des Raumes wegen nicht vollständig geben, und bringen sie deshalb hier im Auszuge.

Das erste Patent erklärt die Reichsverfassung vom 4. März 1849 außer Kraft und gesetzlicher Wirksamkeit. Die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, die Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes und der damit verbundenen Grundlasten werden bestätigt. Die den Bedürfnissen der verschiedenen Theile des Reichs entsprechenden Einrichtungen werden durch besondere organische Gesetze, deren Grundzüge gleich schon festgestellt werden, geschaffen.

Das zweite Patent setzt die in dem Patente vom 4. März 1849 verliehenen politischen Rechte außer Wirksamkeit; doch sollen die bereits anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in dem Rechte der öffentlichen Ausübung des Gottesdienstes, in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, und im Besitze ihrer Anstalten und Stiftungen geschützt werden.

Ein a. h. Kabinetsschreiben vom 31. Dezember 1851 theilt dem Fürsten Schwarzenberg die bereits oben erwähnten Grundzüge der neuen organischen Einrichtungen mit der Weisung mit, ohne Verzug die Ausführung derselben durch die betreffenden Ministerien bewirken zu lassen. – Diese Grundzüge sind im wesentlichen folgende:

1. Das Reich bleibt untrennbar in seinen jetzigen Bestandtheilen als kaiserl. österreichische Erbmonarchie.

2. Die Provinzen sollen nur im Allgemeinen „Kronlände“" genannt werden, sonst aber jede derselben ihre eigene Titelbezeichnung führen.

3. Der Umfang der Kronländer soll im Allgemeinen beibehalten werden.

4. In jeder Provinz sollen Bezirksämter aufgestellt werden, in denen die verschiedenen Verwaltungszweige ihre Vereinigung finden.

5. Ueber den Bezirksämtern werden Kreisbehörden in administrativer Rücksicht aufgestellt.

6. Ueber den Kreisbehörden stehen die Statthaltereien und der Landeschef.

7. Die jetzige Gemeindeeintheilung wird ohne die Thunlichkeit einer Vereinigung mehrerer auszuschließen beibehalten.

8. Bei der Organisirung der Gemeinden ist ein Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden festzuhalten.

9. Der vormals herrschaftliche Grundbesitz kann von den Landgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden.

10. Die Gemeindevorstände unterliegen der Bestätigung und nach Umständen auch der Ernennung von Seite der Regierung.

11. Die Wahl derselben und der Gemeindeausschüsse bleibt der Gemeinde.

12. Die Titel der Vorstände und Ausschüsse sollen nach der frühern landesüblichen Gewohnheit beibehalten werden.

13. Der Wirkungskreis der Gemeinde erstreckt sich hauptsächlich auf Gemeindeangelegenheiten; doch sollen sie den landesfürstlichen Behörden auch in den öffentlichen Angelegenheiten Mitwirkung leisten. Wichtigere Akte und Beschlüsse der Gemeinden werden der Bestätigung der Behörden vorbehalten.

14. Die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen ist abzustellen.

15. In der Regel unterstehen die Gemeinden direkt den Bezirksämtern; ausnahmsweise auch den Kreisbehörden oder Statthaltereien.

16. Nach diesen Grundsätzen werden Gemeindeordnungen für jede Provinz besonders abgefaßt und dabei den überwiegenden Interessen, d. h. dem Grundbesitze und dem Gewerbsbetriebe auch das entscheidende Uebergewicht gesichert werden.

17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche im Namen des Kaisers ausgeübt.

18. Die Justizbeamten sind selbständig in Ausübung ihres Richteramtes, sonst aber wie andere Staatsbeamten zu behandeln.

19. In der Regel wird bei den ersten Instanzen die Verwaltung mit der Justiz vereinigt; eine Ausnahme machen nur die ersten Instanzen im lomb. venet. Königreiche, und die Justizkollegialgerichte; in den höhern Instanzen ist die Trennung beider Dienstzweige beizubehalten.

20. Sowohl in streitigen als nichtstreitigen Zivil- sowie in Strafsachen haben drei Instanzen zu bestehen.

21. Die rein juridischen und die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter fungirenden Instanzen haben die Zivilsachen inner zu bestimmenden Grenzen, und in Strafsachen Uebertretungen und einige Vergehen zu behandeln; außerdem auch den Strafgerichten Hülfe zu leisten.

22. In angemessenen Distrikten werden Kollegialgerichte für das Richteramt über Verbrechen und einige Vergehen, und für das Zivile, soweit dieß nicht den Bezirksämtern zusteht, als erste Instanzen eingeführt.

23. Oberlandesgerichte werden die zweite Instanz, und

24. Der oberste Gerichtshof die dritte Instanz bilden.

25. Bei den Bezirksämtern findet das inquisitorische Verfahren in möglichst einfacher Form statt.

26. In den den Kolleg.-Gerichten zugewiesenen Strafsachen findet das Anklageprinzip, Bestellung eines Vertheidigers und Mündlichkeit im Schlußverfahren statt.

27. Die Oeffentlichkeit ist dabei ausgeschlossen, und nur der Angeklagte mit Bewilligung des Präsidenten, und dieser selbst kann Zuhörer bis zu einer bestimmten Zahl zulassen.

28: Der Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafprozeß beschränkt.

29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen.

30. Die Urtheile werden nur von geprüften Richtern geschöpft.

Die Urtheilsformen in Strafsachen sind: Schuldig - Schuldlos - Freisprechung von der Anklage.

31. Das Verfahren in 2. und 3. Instanz ist nur schriftlich.

32. Die nähern Bestimmungen über die Wirksamkeit der Gerichte werden besondere Gesetze enthalten.

33. Das bürg. Gesetzbuch und das Strafgesetz wird mit wenigen Modifikationen in allen Kronländern eingeführt.

34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen und den mit einem bestimmten Grundbesitze versehenen Erbadel errichtet, und diesem alle Erleichterung in Errichtung von Fideikommissen zugestanden.

35. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden beirathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie zur Seite gestellt. Objekt und Umfang ihrer Wirksamkeit wird besonders bestimmt werden.

36. Bei den Bezirksämtern sollen von Zeit zu Zeit Zusammentretungen der Gemeindevorstände in ihren Angelegenheiten stattfinden.

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"Aufhebung der Reichsverfassung von 1849 und Grundzüge der neuen Staatsorganisation." Bozner Zeitung, 7. Januar 1852. https://digital.tessmann.it/tessmannDigital/Zeitungsarchiv/Seite/Zeitung/2/1/07.01.1852/20171/2. https://www.meran-archive.com/de/artikel/1852-01-07-aufhebung-der-reichsverfassung-von-1849-und-grundzuege-der-neuen-staatsorganisat