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Kontroverse um die Verlegung des Wein-Aufschlagamtes nach Spondinig

Zusammenfassung

In einer Replik aus dem Obervinschgau widerspricht der Gerichtsadvokat Andreas Al. Hellrigl der Verlegung des Wein-Aufschlagamtes von der Töll nach Spondinig. Er kritisiert die steuerliche Bevorzugung des Gerichtsbezirks Schlanders als unbegründet, verfassungswidrig und schädlich für die Staatseinnahmen. Als Lösung fordert er eine Senkung der Verbrauchssteuer auf Wein und Branntwein sowie die Beibehaltung der Kontrollstelle an der Töll.

Vollständige Transkription

Außerordentl. Beilage zum Tiroler Bothen Nr. 31.

Aus Obervintschgau, am 3. Febr. (Erwiderung.) Im Interesse der Wahrheit und der öffentlichen Meinung finden wir uns veranlaßt, gegen den, aus dem Lloyd in den Tirolerbothen vom 31. Jan. übergegangenen Artikel aus Meran vom 20. Jän. Einsprache zu thun. Denn während sich diese Stimme sehr lobend über die Versetzung des Wein-Aufschlagamtes von Thöll nach Spondinig ausspricht, und sich das Ansehen gibt, als sei das Zufriedenheitsgefühl über den endlichen Ausruhepunkt dieses — dem ewigen Juden gleich — herumwandernden Zollschrankens ein allgemeines, während sich die Bewohner des Gerichts Schlanders über die unerwartete Begünstigung mit Recht in die Faust lachen, erkennt das ganze Nordtirol in dieser Verfügung einen offenbaren Verstoß gegen den ersten konstitutionellen Grundsatz der Gleichberechtigung. Wenn wir auch nicht gerade an dem Grunde, der in der Verordnung vom 25. Okt. v. J. die Begünstigung des Gerichtsbezirkes Schlanders motivirte, rütteln, und so mit Absehen von dem Umstande, daß die Weinkultur in dem nördlichen Theile des Gerichtes Meran und im Gerichte Schlanders, von welchem kaum der dritte Theil Weinbau treibt, seit dem Jahre 1829 denn doch nicht in dem Maße zugenommen hat, daß ein Ausnahmsgesetz für diese Gegenden nothwendig gewesen wäre, so können wir doch nicht umhin zu behaupten, daß von dem Weine, welcher ober der Thöll erzeugt wird, nicht 100 Yhren über Schlanders hinausgeführt werden, und berufen uns zum Beweise dieser Wahrheit auf das Zeugniß aller Weinhändler und Fuhrleute Nordtirols und Vorarlbergs.

Der im Gerichtsbezirke Schlanders erzeugte Wein wird auch dortselbst consumirt, und je beträchtlicher das Erzeugniß der Consuma desselben ist, desto weniger wird dahin über die Thöll eingeführt und versteuert, deßwegen sich die Gegend die Begünstigung, die ihr wegen ihres eigenen Erzeugnisses gebührt, selbst gibt.

Für den Fall aber, daß dann doch hin und wieder eine kleine Quantität von dem ober der Thöll erzeugten Weine nach Obervintschgau abgeführt würde, könnte ein Kontrollamt in Laas, wie solches vor dem Jahre 1829 bestand, dem Staate das gebührende Gefäll sichern.

Geht aus dem Gesagten die Unzulänglichkeit des Beweggrundes, der in der Verordnung vom 25. Okt. v. J. das Ausnahmsgesetz für den Gerichtsbezirk Schlanders und die Versetzung des Zollschrankens von Thöll nach Laas veranlaßte, hervor, so läßt sich wahrhaftig nicht begreifen, wie die jüngste Verfügung gerechtfertiget und angepriesen werden kann, wodurch dieser Schranken bis Spondinig heraufgerückt, und somit eine Gegend, wo keine Traube wächst, in den Genuß eines durch beträchtlich vermehrter Weinkultur begründeten Ausnahmsgesetzes versetzt wird, — eine Verfügung, die, frei und offen gesagt, eine Sünde gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung, und eine Verkürzung von mehreren Tausend Gulden vom Einkommen des Staates ist!

Und wir glauben nicht zu irren, wenn wir bei dieser Verfügung das in dem gerügten Meraner Artikel angeführte Hand in Hand Gehen der zwei hohen Behörden in Zweifel ziehen, nachdem verlautet, daß der bei der Kommission in Schlanders intervenirende Gefälls-Kommissär einen Separat-Antrag gegen diese Verfügung machte. — Die Natur und die Geschichte weist den Schranken, wo die Getränke-Steuer auf der Vintschgauer-Route behoben werden soll, auf die Thöll, dort ist auch die Ueberwachung gegen den Schmuggel am leichtesten.

Dabei erlauben wir uns aber unsere Ansicht auszusprechen, daß der Weinkultur in Südtirol die größte Begünstigung, dem Wunsche des ganzen Landes am meisten entsprechen, und dem Staate gewiß ein dem früher bestandenen Akzis gleichkommendes Gefäll erzielt werden würde, wenn die Consumtions-Steuer für die Yhren Wein auf Einen Gulden und für die Yhren Branntwein auf drei Gulden Con.-Münze ermäßiget würde.

Wir hoffen von unserem thätigen und einsichtsvollen hohen Ministerium, wie in allen Verwaltungszweigen, so auch in diesem die ersprießlichsten, den konstitutionellen Grundsätzen und unserem provinziellen Interesse vollkommen entsprechenden Verfügungen, und glauben uns nicht zu täuschen, wenn wir schon jetzt diesen unsern neuen Ahasverus — sollte er etwa nicht wieder einen Hausierpaß erhalten — den Befehl zur Rückwanderung auf die Thöll nach 1jähriger Abwesenheit voraussagen.

Andreas Al. Hellrigl, Gerichts - Anwalt in Tartsch.

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"Kontroverse um die Verlegung des Wein-Aufschlagamtes nach Spondinig." Der Bote für Tirol, 7. Februar 1849. https://digital.tessmann.it/tessmannDigital/Zeitungsarchiv/Seite/Zeitung/47/1/07.02.1849/152720/6. https://www.meran-archive.com/de/artikel/1849-02-07-kontroverse-um-die-verlegung-des-wein-aufschlagamtes-nach-spondinig